1.3.2 Gegenüber der Buchhalterin AF.________ bestätigte der Beschuldigte am 30. August 2010, dass die Zahlung von USD 30'000.00 ein Darlehen sei, "weil wir unbedingt etwas von der T.________ AG zahlen mussten […]". Das Darlehen werde zurückbezahlt (act. 20-1-60). In der E-Mail vom 2. Juni 2011 erwähnte die Buchhalterin AG.________, dass der Beschuldigte das Darlehen an die T.________ AG im Abschluss nicht namentlich erwähnt haben wolle (act. 20-1-146 ff.). Seite 21/98