1.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1 S. 12 Ziff. B/II/6.1). Auch die Verantwortung für den Geldfluss von USD 30'000.00 am 13. August 2010 von der M.________ AG an die T.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 2.1).