Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte das Darlehen im Konkursverfahren hätte angeben müssen. Der Beschuldigte habe ferner nicht mit Vorsatz gehandelt, die M.________ AG zu schädigen und einen Schaden habe er auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe auch nicht mit der Absicht gehandelt, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, zumal keine Forderung bezahlt worden sei, welche der T.________ AG nicht zugestanden habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass die T.________ AG dieses Darlehen zurückbezahlen könne (OG GD 2/1 S. 7). 1.3 Feststellung des Sachverhalts: