__ AG zu überbrücken. Der Beschuldigte sei indessen nicht von einem Konkurs der T.________ AG ausgegangen, welcher erst drei Monate später wegen hohen Liegegebühren in Estland eröffnet worden sei. Es treffe zu, dass der Beschuldigte das Darlehen über USD 30'000.00 nicht ohne Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG hätte ausrichten dürfen. Das Einverständnis von U.________ habe der Beschuldigte indessen erhalten und dieser habe jahrelang die aus Buchhaltung und Jahresrechnung ersichtliche Darlehensgewährung nie moniert. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte das Darlehen im Konkursverfahren hätte angeben müssen.