1.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte diesbezüglich im Berufungsverfahren aus, dass nicht bestritten werde, dass die M.________ AG der T.________ AG am 13. August 2010 ein Darlehen über USD 30'000.00 gewährte. Es habe ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden, das Darlehen sei verzinst worden und der Beschuldigte wisse nicht mehr, warum er das Darlehen im Konkurs der T.________ AG nicht für die M.________ AG als Forderung angemeldet habe. Die Verteidigung bestreite auch nicht, dass das Darlehen dazu gedient habe, einen Liquiditätsengpass der T.________ AG zu überbrücken.