Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2010 USD 30'000.00 von der M.________ AG an die T.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies getan, weil bei der T.________ AG ein Liquiditätsengpass bestanden habe bzw. weil diese dringend Geld gebraucht habe. Seine Behauptung, er habe dabei mit dem Einverständnis von U.________ gehandelt, beurteilte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz qualifizierte die Darlehensausrichtung als pflichtwidrig und schadensgleich. Der Beschuldigte habe ferner mit der Absicht, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (SG GD 9/2 S. 24-26).