Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend, zumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.________ oder anderen Aktionären zu den wirtschaftlich nachteiligen Darlehensvergaben oder Verpfändungen als Schutzbehauptung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Sodann wäre eine Zustimmung nicht nur aufgrund des Optionsvertrags, sondern auch aufgrund der Doppelvertretung verpflichtend bzw. gemäss der Argumentation der Verteidigung "eine Selbstverständlichkeit" gewesen. Der Wegfall dieses Arguments der Vorinstanz ändert indessen am dargelegten Beweisergebnis nichts.