2.8 Wie die Vorinstanz weiter darlegte, führte der Beschuldigte aus, dass er die Darlehensvergaben mit den Aktionären diskutiert bzw. er jeweils die Zustimmung von U.________ vor den Darlehensvergaben an die H.________ AG erhalten habe. Damit bestätigte der Beschuldigte, dass er sich auch noch in den Jahren 2013 und 2014 den Pflichten des Optionsvertrags unterwarf (SG GD 8/4, S. 8+10). Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend, zumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.___