So bestand das wirtschaftliche Interesse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zu begrenzen, auch nach dem 1. Juli 2012 unverändert weiter, zumal die Aktionäre im Ausland wohnten und nur eine begrenzte Kontrolle über die Tätigkeit des Beschuldigten ausüben konnten. Aufgrund dieser klaren und auch nach dem 1. Juli 2012 unveränderten Interessenlage und Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der M.________ AG und der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich deren wirtschaftlich berechtigte Personen U.__