22-1-5 Ziff. 17). Wer letztlich die Aktien der M.________ AG hielt, war für die Ausübung dieser Aufgabe nicht wesentlich und änderte auch nicht den Kern der Aufgabenerfüllung durch den Beschuldigten, weswegen der Aktienübertragung vom 1. Juli 2012 keine besondere Bedeutung hinsichtlich der Pflichten gemäss Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zukommt. So bestand das wirtschaftliche Interesse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff.