2.7 Eine solche Auslegung des Optionsvertrags ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, da der Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig erkannte (SG GD 9/2, S. 20) - primär eine treuhänderische Verwaltungsratsfunktion ausübte und konkret die Aufgabe hatte, die von den Aktionären in Hong Kong eingefädelten Handelsgeschäfte in der Schweiz mittels der M.________ AG administrativ umzusetzen (act. 22-1-5 Ziff.