GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282). Die entsprechenden Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags waren damit entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht untrennbar mit der Funktion des Beschuldigten als treuhänderischer Aktionär der M.________ AG verbunden und endeten damit auch nicht automatisch mit der Ausübung der Option und der Übertragung der Aktien. Vielmehr war der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG dieser gegenüber wie auch gegenüber der AC.________ Ltd. weiterhin verpflichtet, für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte die Zustimmung der AC.