8, 9 und 10 des Optionsvertrags nicht den Beschuldigten als Aktionär treffen, sondern sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft richten. So fällt die Verpfändung von Aktiven, die Gewährung von Krediten an Dritte oder die Preisfestsetzung der Handelsgeschäfte in den operativen Bereich der Geschäftsführung, welche durch den geschäftsführenden Verwaltungsrat zu besorgen ist (so auch die Verteidigung, vgl. OG GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282).