2.6 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, ist nicht die Bezeichnung des Vertrags für die Vertragsauslegung entscheidend, sondern der effektive Wille der Parteien (SG GD 9/2, S. 19). Dabei ergibt sich die sinngemässe Argumentation des Beschuldigten, dass der Optionsvertrag mit der Abtretung der Aktien aufgehoben worden sei, nicht aus dem Wortlaut des Optionsvertrag. Eine solche Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaut wie auch dem Sinn des Vertrags. So stipuliert der Optionsvertrag entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der AC.