_ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er aufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe folglich die Vermögenswerte der M.________ AG ohne besondere Restriktionen verleihen oder verpfänden dürfen (OG GD 2/1 S. 6).