Vermögenswerte der M.________ AG zu verleihen oder zu verpfänden (SG GD 9/2 S. 18-21). 2.2 Die Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Optionsvertrag einzig an ihn als Aktionär gerichtet gewesen sei und seine Pflichten mit der Übertragung der Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 geendet hätten. Für die Abwicklung der Geschäftsführung habe er einen Mandatsvertrag gehabt. Die späteren Kreditvergaben im Jahr 2013 habe er jeweils mit U.________ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er aufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei.