2.1 Die Vorinstanz zeigte auf, dass der als Option Agreement (nachfolgend: Optionsvertrag) bezeichnete Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. nicht in dem Zeitpunkt, als die Option ausgeübt wurde, vollumfänglich erfüllt und aufgehoben wurde. Die Vorinstanz legte dar, dass im Vertragswerk weitere Pflichten vorgesehen waren, welche auch nach dem Übertrag der Aktien vom Beschuldigten auf die AC.________ Ltd. weiter galten und diesen banden. So sei dem Beschuldigten auch nach dem 1. Juli 2012 weiterhin nicht erlaubt gewesen, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. Vermögenswerte der M.__