Verwaltungsrat im Jahr 2015 erstellt wurden. Die Schilderungen von U.________, wonach er von den Darlehen erst durch seine späteren Nachforschungen in den Kontoauszügen erfuhr, sind folglich als glaubhaft einzustufen (act. 22-1-12 Ziff. 43 ff.; act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-9 Ziff. 31). Ferner legte U.________ auch glaubhaft dar (und ist unumstritten), dass der Beschuldigte damals ein guter, langjähriger Freund von ihm gewesen sei, dem er vertraut habe (act. 22-1-3 Ziff. 8; 22-1-9 Ziff. 31). 2. Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd.