Insgesamt hatte U.________ im Tatzeitraum keinen Grund, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, zumal die revidierten Jahresabschlüsse der M.________ AG zumindest bis und mit Geschäftsjahr 2012 keine erkennbaren Unregelmässigkeiten aufwiesen und die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 erst mit zeitlicher Verspätung nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem Seite 17/98