Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen wirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act. 22-2-20 Ziff. 107+108). Die genannten Vorgänge lassen sich nur so interpretieren, dass der Beschuldigte keine Hinweise auf wirtschaftliche Leistungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG in den Jahresrechnungen hinterlassen wollte. In diesem Sinne ist auch das im Juni 2011 zurückerstattete Darlehen vom 15. November 2010 über USD 900'000.00 zu interpretieren (vgl. act. 10-3-1-1- 23).