__ AG mittels der General Deed of Pledge vom 15. November 2012 buchhalterisch in der Jahresrechnung nicht erfasst bzw. stattdessen im Anhang vermerkt, dass keine Verpfändungen von Aktiven der M.________ AG vorgenommen worden seien (act. 20-1-79, Ziff. 1; act. 22-2-20 Ziff. 1, vgl. zur entsprechenden Pflicht zur Aufführung von Pfandbestellungen zugunsten Dritter in Ziff. 1 des Anhangs: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 8 N. 361). Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen wirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act.