1.9 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass U.________ wie auch seine beiden Mitaktionäre regelmässig im Büro des Beschuldigten gewesen seien und es deswegen völlig unglaubhaft sei, dass diese die Darlehen nicht aus der Buchhaltung hätten einsehen können (OG GD 2/1 S. 6), so ist diese Argumentation nicht geeignet, unüberwindliche Restzweifel am genannten Beweisergebnis zu wecken. Denn entgegen der Argumentation der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ist für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht relevant, was U.________ allenfalls hätte sehen oder entdecken Seite 16/98