Ferner ist zu vermerken, dass U.________ gar nicht berechtigt war, für die Aktionärin der M.________ AG rechtsbindende Erklärungen abzugeben. So war dem Beschuldigten bekannt, dass neben U.________ auch V.________ und W.________ an der Aktionärin AC.________ Ltd. beteiligt waren (vgl. act. 21-2-5 Ziff. 14). Es war ihm ferner bekannt, dass der Optionsvertrag zwischen dem Beschuldigten, der AC.________ Ltd. und der M.________ AG, worin die Rechte und Pflichten im komplexen treuhänderischen Verhältnis geregelt wurden, durch AB.________ als Vertreter der AC.________ Ltd. unterzeichnet wurde (und nicht von U.________).