__ AG zu (vgl. E. III.C.4). Eine Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten der geschäftlichen Aktivität einer Drittgesellschaft stellt ein massives betriebliches Risiko dar, welches von erfahrenen Kaufleuten naheliegenderweise nicht einfach am Telefon, ohne Schriftlichkeiten und ohne Sichtung von Unterlagen eingegangen wird. Es ist völlig unplausibel, dass U.________ einer solchen vollumfänglichen und entschädigungslosen Exponierung seiner Geschäftsinteressen auf diese Art und Weise zugestimmt hätte. Ferner ist zu vermerken, dass U.______