1.8 Aus dem Fehlen einer Gruppenbildung ergibt sich, dass die vom Beschuldigten behauptete individuelle Zustimmung von U.________ per Telefon und ohne Sichtung von Unterlagen für jedes erteilte Darlehen nicht plausibel ist. Dies trifft in erhöhtem Mass auch für die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG zu (vgl. E. III.C.4).