derer Aktionäre erfolgten. So machte der Beschuldigte auch keine Gruppenbildung oder sonstige Absprachen mit U.________ geltend, als er im Schreiben vom 30. Januar 2015 erstmalig durch den neuen Verwaltungsrat AB.________ mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG rechtswidrig war (act. 20-1-40). Der Beschuldigte antwortete darauf in der E-Mail vom 3. Februar 2015 einzig sinngemäss, dass er die Angelegenheit regeln werde (act. 20-1-41). Wäre indessen die Verpfändung mit U.________ besprochen gewesen (und hätte dieser dem Risiko einer Verpfändung zum Nachteil der M.__