___ AG zu Gunsten der H.________ AG, dass die Kontoguthaben der M.________ AG bereits vor den angeklagten Darlehensgewährungen während Jahren primär dazu dienten, kurzfristig für Dünger-Handelsgeschäfte benötigte Liquidität zu Gunsten der H.________ AG sicherzustellen. So wirkten die Transaktionen zwischen der M.________ AG und der T.________ AG bzw. der H.________ AG insgesamt einseitig zu Lasten der M.________ AG; insbesondere sämtliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Transaktionen lagen auf der Seite der M.________ AG, während diese zwischen 2010 und 2015 keinen praktischen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zog.