1.5.3 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive gibt es damit keine Anhaltspunkte, dass die behauptete Gruppenbildung oder Kooperation zwischen 2010 und 2015 hinsichtlich einer gemeinsamen Finanzierung durch die X.________ AG wirtschaftlich tatsächlich umgesetzt oder angestrebt wurde. Eine vereinbarte Aufrechterhaltung der "gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften", wie die Verteidigung argumentiert (OG GD 2/1 S. 10 Ziff. 4.4), ist damit nicht erstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den einseitigen Darlehensgewährungen der M.________ AG zu Gunsten der H.___