ges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG am 26. Januar 2015 sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die M.________ AG von dieser gemeinsamen Gruppenbildung hinsichtlich einer Finanzierung von Handelsgeschäften mittels der Kreditfazilität der X.________ AG profitiert haben könnte (OG GD 9/1 Ziff. 29 f.). Stattdessen bezog der Beschuldigte zu Gunsten der H.________ AG bereits seit dem Jahr 2010 mehrfach kurzfristig erhebliche Geldmittel ab den Konten der M.________ AG, um über die X.________ AG konkrete Handelstransaktionen im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG finanzieren zu können.