__ AG einseitig Chancen erhielt, während die M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug. So fehlen Anzeichen dafür, dass die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Gruppenbildung zwecks Benützung einer gemeinsamen Kreditfazilität der X.________ AG (act. 21-1-126 Ziff. 87) positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage oder Tätigkeit der M.________ AG entfaltete. In den knapp viereinhalb Jahren vom August 2010 (erstes Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00) bis zur Löschung des Beschuldigten als einzi- Seite 14/98