1.5.2 Getrennte wirtschaftliche Interessen zwischen zwei primär auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gesellschaften indizieren, dass eine längerfristige Kooperation zwischen den beiden Parteien für beide Parteien wirtschaftliche Vorteile bringen muss. So führte auch U.________ glaubhaft aus, dass er Geschäftsmann sei und keine Bank, die Geld verleihe (act. 22-1-13 Ziff. 44). Die vorliegende Faktenlage spricht indessen dafür, dass die H.________ AG mittels der finanziellen Unterstützung durch die M.________ AG einseitig Chancen erhielt, während die M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug.