1.5.1 So weist insbesondere die M.________ AG ein Aktionariat auf, welches sich von der T.________ AG und der H.________ AG unterscheidet. Während der Beschuldigte an der M.________ AG nie wirtschaftlich beteiligt war (HD 2-1-111 ff.) und primär administrative Aufgaben erledigte (act. 21-1-12 Ziff. 57), verfügte er über eine Beteiligung von bis zu 40 % an der H.________ AG (act. 21/1/16 Ziff. 77; act. 20-2-4 Ziff. 4.3; OG GD 9/1 Ziff. 4). Die unterschiedliche Zusammensetzung des Aktionariats der beiden Gesellschaften spricht damit vorliegend für getrennte wirtschaftliche Interessen.