__ AG durchaus Synergien bestehen würden. Wie die Verteidigung zurecht darlegt, ist eine Zusammenarbeit von verschiedenen Gesellschaften mit einem gemeinsamen Ziel auch bei unterschiedlichen Geschäftsgebieten oder unterschiedlichen Gewinnmargen isoliert betrachtet nicht unüblich. Dieses Argument spricht somit nicht per se gegen eine Gruppenbildung oder eine vereinbarte finanzielle Kooperation im vorliegenden Fall, sondern ist eher im Zusammenhang mit der Aussage von U.________ zu werten, der an der Konfrontationseinvernahme u.a. aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche und Gewinnmargen darlegte und begründete,