21-2-4 Ziff. 11). Gegen diese Erwägung wendete der Beschuldigte ein, dass es normal sei, dass Gesellschaften mit einem unterschiedlichen Gesellschaftszweck zusammenarbeiten würden, zumal vorliegend der Gesellschaftszweck beider Gesellschaften unter dem Begriff des Rohstoffhandels zusammengefasst werden könne und betreffend die eigentliche Abwicklung von Rohstoffhandelstransaktionen zwischen der M.________ AG und der H.________ AG durchaus Synergien bestehen würden.