1.4.5 Letztlich verweist die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Geschäftszweige, welche eine wirtschaftliche Kooperation hinsichtlich der Finanzierung als wenig plausibel erscheinen lassen. So war die M.________ AG im Bereich des Handels mit hochwertigen Metallen tätig, während die H.________ AG Handel mit Dünger betrieb. Dieser Metallhandel sei nach der Aussage von U.________ mit höheren Margen, dafür aber auch mit höheren Risken (und höheren möglichen Gewinnen bei geringerem Kapitalbedarf) verbunden als der Handel mit Dünger (act. 21-2-4 Ziff. 11).