Die entsprechende betriebsinterne Geheimhaltung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der bürointern bekannte und teilweise vor Ort anwesende U.________ einer finanziellen Kooperation oder einer Gruppenbildung zugestimmt hätte. Im Übrigen weist die Vorinstanz im gleichen Zusammenhang zurecht darauf hin, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Gespräche betreffend eine Gruppenbildung oder finanzielle Kooperation nur zwischen dem Beschuldigten und U.________ stattgefunden haben sollen, zumal neben U.________ ebenfalls V.________ und W.________ an der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich an der M.________ AG) wirtschaftlich beteiligt waren.