1.4.2 Ferner wertete die Vorinstanz auch verschleierndes Verhalten des Beschuldigten gegenüber der X.________ AG korrekt. So gab sich der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG mehrfach wahrheitswidrig als alleiniger Eigentümer der M.________ AG aus. Entsprechend vermerkte die X.________ AG bereits im Jahr 2010, dass der Beschuldigte die M.________ AG zu 100 % besitze (act. 10-3-3-18-17). Ebenfalls bestätigte der Beschuldigte sein alleiniges Eigentum an der M.________ AG am 28. März 2012, als er als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG der Faustpfandverschreibung von Aktiven der M.________ AG im Umfang von USD 7 Mio. zu Gunsten der H.____