Die Vorinstanz wertete dies als Indiz, welches gegen eine Gruppenbildung oder eine andere vereinbarte Form der finanziellen Kooperation spricht. So gibt es in den Untersuchungsakten keine Schriftlichkeiten (Verträge, E-Mails, etc.), wo eine Gruppenbildung zwecks Erlangung einer gemeinsamen Finanzierung vereinbart oder auch nur thematisiert wurde.