1.4.1 Die Vorinstanz erkannte übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten (act. 21-1-3 Ziff. 10) die weitgehende Absenz von Verträgen, Korrespondenz oder sonstigen gesellschaftlichen Dokumenten hinsichtlich einer Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen der T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG. Die Vorinstanz wertete dies als Indiz, welches gegen eine Gruppenbildung oder eine andere vereinbarte Form der finanziellen Kooperation spricht.