Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die T.________ AG bereits seit dem 20. März 2008 mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat unter diesem Namen firmierte und der Name "T.________" damit ursprünglich vom Beschuldigten stammen musste (act. 20-1-180). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte weitere Gesellschaften mit der Bezeichnung "T.________" gründete, an denen die wirtschaftlich berechtigten Personen der M.________ AG (U.________, V.________ und W.________) nicht beteiligt waren. Entsprechend ist die Verwendung des Namens T.________ allein nicht ausschlaggebend, um eine Gruppenbildung überzeugend nachzuweisen. Seite 11/98