1.3 Die wiederholten Aussagen des Beschuldigten betreffend eine zwischen ihm und U.________ abgesprochene Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Finanzierung der Gesellschaften M.________ AG, T.________ AG und H.________ AG stehen insgesamt isoliert in der Landschaft. So ist neben den Aussagen des Beschuldigten das einzige Indiz, welches vorliegend eher für eine Gruppenbildung spricht, der gemeinsame Name der Gesellschaften. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die T.________ AG bereits seit dem 20. März 2008 mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat unter diesem Namen firmierte und der Name "T.______