1.2 Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren weiter auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit U.________ besprochen habe, dass die M.________ AG, die T.________ AG und die H.________ AG gemeinsam als Gruppe geschäftlich zusammenarbeiten würden, um bei Banken entsprechende Betriebskredite zu erlangen und zu verwalten. Entsprechend seien sämtliche angeklagten Darlehensvergaben und Verpfändungen mit U.________ abgesprochen und von diesem genehmigt worden (OG GD 2/1 S. 5; vgl. bspw. act. 21-1-120 Ziff. 50+51; act. 21-1-3 Ziff. 10, etc.).