(4.) die fehlende Kenntnis der Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen den Gesellschaften, bspw. bei Mitarbeitern, Aktionären oder Geschäftspartnern. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschuldigte effektiv nie die Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG erhalten habe, Darlehen an Drittgesellschaften zu vergeben oder Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (SG GD 9/2, S. 11-18).