1.1 Die Vorinstanz legte detailliert anhand von diversen Indizien dar, dass zwischen den Gesellschaften T.________ AG, H.________ AG und M.________ AG keine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation in finanziellen Angelegenheiten stattfand. Dabei verwies die Vorinstanz zusammengefasst insbesondere auf (1.) die Aussagen von U.________ als Aktionär der M.________ AG, wonach es keine Gruppenbildung gegeben habe; (2.) die unterschiedlichen Geschäftszwecke und Geschäftsgebiete der Gesellschaften;