2.3 Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG ist darauf ausgerichtet, die für sie nachteiligen Punkte betreffend die Zivilforderungen, Ersatzforderungen und Entschädigungen aufzuheben. Stattdessen beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer Zivilforderung, die Zuteilung von Vermögenswerten sowie die Neufestsetzung der prozessualen Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerin. Nicht angefochten hat die B.________ AG die Entscheidungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disp. Ziff. 8, 8.1, 8.2 und 8.3 des Urteils der Vorinstanz.