So beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall [B.VI.1]), die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse sowie die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, sofern sie auf seinen Namen lauten oder ihm gehören würden.