2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, die von der Vorinstanz gefällten, für den Beschuldigten nachteiligen Schuldsprüche, Sanktionen, Kostenpflichten, Entschädigungsfolgen sowie die Einziehungen aufzuheben. So beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art.