11. Zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2022 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschuldigte und die Privatklägerin B.________ AG hielten an ihren gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach seinem Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils. Seite 8/98 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles