8. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin B.________ AG vom 29. März 2022 und setzte Frist für Nichteintretensanträge, Anschlussberufungen und Beweisanträge an (OG GD 5/2). 9. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Partei innert Frist Beweis- und Nichteintretensanträge gestellt oder Anschlussberufung erhoben hatte (GD OG 5/3).