2A 2015 20 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit einem Betrag von CHF 118'091.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. iii. Eventualiter sei die Entschädigungsforderung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück zu weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." 7. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hatte und schrieb das entsprechende Verfahren ab (OG GD 5/1).